STATUTEN
Fahrlehrerverband Oberwallis FVO
In diesen Statuten ist die geschriebene männliche Form der weiblichen gleichgestellt.
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art.1 Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Fahrlehrerverband Oberwallis" (nachfolgend Verband oder FVO genannt), besteht eine Berufsorganisation der Auto-, Lastwagen- und
Motorradfahrlehrer, welche als Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB organisiert ist und ihren Sitz in Visp hat.
2 Der FVO wurde am 16. April 1984 gegründet.
Art. 2 Zweck
1 Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder in sozialer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Er fördert insbesondere den
berufsmässigen Fahrunterricht im Interesse der Sicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr. Er ist politische und konfessionell neutral.
2 Er kann mit privaten Unternehmen zusammenarbeiten, sich an solchen beteiligen und solche selber führen. Er wählt die hierzu geeignete Rechtsform.
3 Er ist berechtigt, Aufgaben an Dritte zu delegieren.
Art. 3 Verhältnis zu anderen Organisationen und Verbänden
1 Der FVO kann anderen Organisationen und Verbänden beitreten. Ein allfälliger Beitritt oder Austritt erfordert jedoch einen entsprechenden Beschluss einer ordentlichen
oder ausserordentlichen Generalversammlung des FVO.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder
Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern (nachstehen "Mitglieder" genannt).
Art. 5 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer über einen gültigen Fahrlehrerausweis oder einen gültigen Ausweis für WAB-Moderatoren verfügt.
Art. 6 Passivmitglieder
1 Passivmitglied kann werden, wer über einen gültigen Fahrlehrerausweis verfügt und nicht mehr als einen Fahrschüler (ausgenommen Personen zu denen eine nähere
Beziehung besteht) pro Jahr ausbildet.
2 Dritte, die den Verband ideell oder materiell unterstützen, können auf schriftlichen Antrag ebenso zu Passivmitgliedern ernannt werden.
3 Passivmitglieder werden zu Verbandsanlässen eingeladen.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Verbandszwecks oder im Wirkungskreis des Verbandes besonders bemüht und verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8 Beitritt
Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet über deren endgültigen Beitritt.
Art. 9 Austritt
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung, auf Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist, an den Vorstand.
- durch Tod des Mitgliedes.
2 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung bezahlter Beiträge und anderer Leistungen.
Art. 10 Ausschluss
1 Mitglieder, die den Statuten oder den Verbandsinteressen wiederholt oder in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
2 Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, der ein Quorum von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder erfordert. Der Entscheid kann innert 30 Tagen an die
nächste Generalversammlung angefochten werden. Das Mitglied kann seinen Antrag an der nächsten Generalversammlung begründen oder durch ein anderes Mitglied
begründen lassen. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
III. FINANZIELLE MITTEL, HAFTUNG UND GESCHÄFTSJAHR
Art. 11 Einnahmen
Die Einnahmen des Vorstandes setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
- anderweitigen Erträgen aus der Verbandstätigkeit
Art. 12 Mitgliederbeiträge
1 Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
2 Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich für das laufende Geschäftsjahr beschlossen.
3 Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb eines Monats, nach Zustellung der Rechnung, zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze Jahr zu bezahlen, auch wenn im
Verlaufe eines Jahres ein Beitritt, ein Austritt oder ein Ausschluss erfolgt.
4 Ehrenmitglieder bezahlen keinen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Art. 13 Jahresrechnung
1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Ein allfälliger Rechnungsüberschuss fällt in das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Art. 15 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
Art. 16 Stellung / Einberufung
1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Mai statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand bis spätestens drei Wochen vor
der Versammlung, unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Traktanden.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, bzw. muss auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder, einberufen werden. Im letztgenannten Fall hat die Einberufung innert zweier Monate durch den Vorstand zu erfolgen.
4 An der ordentlichen Generalversammlung muss der Ort der nächsten Generalversammlung bestimmt werden.
Art. 17 Vorsitz
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes geleitet. Bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einer durch die Generalversammlung zu bestimmenden Person.
Art. 18 Traktanden / Anträge / Wahlvorschläge
1 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
2 Anträge, die bis spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.
3 Anträge zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen sind bis spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung, schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 19 Beschlussfassung
1 Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
2 Die schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Generalversammlung gleichgestellt.
3 Aktiv- und Ehrenmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
4 Passivmitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt. Sie können nur mit beratender Stimme teilnehmen.
5 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.
6 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, gilt bei weiteren
Wahlgängen das relative Mehr.
7 Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der unter Absatz 8 aufgeführten Punkte. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident mit einer Stimme.
8 Ausnahmen welche andere Mehrheiten erfordern:
- Änderung der Statuten: Absolutes Mehr
- Auflösung des Verbandes: zwei Drittel Mehrheit
9 Beschlüsse und Wahlen werden protokolliert.
Art. 20 Befugnisse
Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:
- Wahl der Stimmenzähler
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Wahl der Delegierten in andere Organisationen und Verbände
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm, den Voranschlag und Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
- Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung
- Genehmigung Jahresbericht
- Genehmigung Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung zum Beitritt eines Mitgliedes nach Aufnahme durch den Vorstand
- Entscheidung zum Ausschluss eines Mitgliedes, nach Anfechtung (innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung) eines Ausschlusses durch den Vorstand
- Auflösung des Verbandes
- Verwendung des Verbandsvermögens bei Auflösung des Verbandes
- Änderung der Statuten
b) Vorstand
Art. 21 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Aktuar und Kassier).
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. Austritt aus dem Vorstand ist möglich durch schriftliche Austrittserklärung, auf Ende eines
Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist, an den Vorstand.
3 Der Vorstand kann Fachleute zu den Sitzungen einladen. Diese haben lediglich beratende Stimme.
Art. 22 Einberufung
1 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter, bis spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung, unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Traktanden.
2 Der Vorstand hat überdies zusammenzutreten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt.
Art. 23 Vertretung / Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten.
Art. 24 Beschlussfassung
1 Der ordnungsgemäss einberufene Vorstand ist unabhängig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Ausnahme: Beim Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es ein
Quorum von mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder.
2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.
3 Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, gilt bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr.
4 Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einer Stimme.
5 Beschlüsse und Wahlen werden protokolliert.
Art. 25 Befugnisse
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Befugnisse:
- Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vernehmlassung zu Abstimmungsvorlagen
- Beschlussfassung über Ausgaben (gemäss Generalversammlungsbeschluss zur Ausgabenkompetenz des Vorstandes)
c) Rechnungsrevisoren
Art. 26 Wahlen
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen dem Verband angehören. Wiederwahl ist möglich.
Art. 27 Aufgabe
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und das Kassawesen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Dauer, Auflösung
1 Der Verband besteht auf unbestimmte Dauer.
2 Die Auflösung des Verbandes ist auch eine ausserordentliche Generalversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu
beschliessen.
Art. 29 Liquidation
1 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt zuhanden der Generalversammlung Bericht und Schlussrechnung.
2 Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Verbandsvermögens.
Art. 30 Statutengenehmigung / Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 17. März 2017 angenommen worden und treten ab sofort in Kraft.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 15. März 2013
Der Präsident: Adolf Schmidhalter
Der Aktuar: Hubert Summermatter